zum Erbrecht und Familienrecht von Rechtsanwalt Dr. Willems
Mo
24
Aug
2020
Wie viel erbt der Sohn von Herrn B.?
Herr B. ist in zweiter Ehe mit Frau B. verheiratet. Aus erster Ehe hat er einen Sohn, der wiederum eine Tochter hat. In seinem Testament setzt Herr B. seinen Sohn und seine Enkelin als Erben ein - zu je einer Hälfte, den Sohn jedoch nur als nicht befreiten Vorerben. Er ordnet Testamentsvollstreckung an. Dieses Amt weist er seiner zweiten Ehefrau zu. Sie soll das Vermögen, das der Sohn erben soll, dauerhaft verwalten. Dafür erhält sie ein üppiges Vermächtnis. Herr B. stirbt. Sein Sohn kommt während der Corona-Krise in finanzielle Nöte und braucht dringend Geld. Die Witwe gibt ihm keines. Daraufhin wendet er sich an einen Fachanwalt. Was rät dieser ihm?
Mo
24
Aug
2020
Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf Auskunft - Ein Nachlassverzeichnis hilft!
Sind Kinder, der Ehegatte oder die Eltern des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie den Pflichtteil verlangen. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht zugleich Erbe ist, hat einen Aus-kunftsanspruch in Bezug auf den Nachlass. Er kann ein privates und ein amtliches Verzeichnis fordern. Der Auskunftsanspruch verjährt grundsätzlich wie der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren.
Mi
19
Jul
2017
Ein Fallbeispiel zur Berechnung von Zugewinnausgleich und Pflichtteil
Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn dadurch pauschal ausgeglichen, dass der dem überlebenden Ehegatten zustehende Erbteil um ein Viertel erhöht wird. Die Pflichtteilsquote bestimmt sich
aber nur dann nach dem erhöhten Erbteil, wenn der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, diese Zuwendungen aber niedriger sind, als es seinem Pflichtteil entspricht. Dieser
erhöhte Pflichtteil wird großer Pflichtteil genannt. Ist der überlebende Ehegatte enterbt und damit nach § 2303 BGB nur pflichtteilsberechtigt, so kann er gemäß § 1371 Abs. 2 BGB den
rechnerischen Ausgleich des Zugewinns und den kleinen Pflichtteil verlangen. Er hat in diesem Fall nicht etwa ein Wahlrecht zwischen Zugewinnausgleich und kleinem Pflichtteil einerseits sowie
großem Pflichtteil andererseits, sondern nur Anspruch auf Zugewinnausgleich und kleinen Pflichtteil, so der BGH. Ein Beispiel:
Mi
17
Mai
2017
Unterhaltsverpflichtungen sollten klar geregelt sein
Gemäß § 1586 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder
Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) verlangen, wenn er
ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Dieser
Grundsatz findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung. Wer aber haftet, wenn der Unterhaltsverpflichtete verstirbt?
Do
23
Feb
2017
Der verheiratete Harry Hirsch setzt seine Freundin Lola als Erbin ein. Seine Kinder enterbt er. Hirsch ist sehr vermögend. Nach seinem Tode begeben sich Frau Hirsch und die Kinder zum Nachlassgericht, um das Testament anzufechten. Sie sind der Meinung, dieses verstoße gegen die guten Sitten. Gemäß § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Der in der Praxis wichtigste und in der rechtlichen Beurteilung problematischste Fall im Bereich des § 138 BGB ist das sogenannte Geliebtentestament (früher auch „Maitressentestament“ genannt).
Di
31
Jan
2017
Aufgrund eines Erbvertrages haben Peter und Pia Müller den einzigen Sohn zum Alleinerben des Überlebenden bestimmt. Nach dem Tod von Pia Müller heiratete der vermögende Peter Müller erneut, die zweite Ehe blieb kinderlos. Noch zu Lebzeiten hat er Teile seines Vermögens seiner zweiten Ehefrau Gurdrun zukommen lassen. Nach dem Tode seines Vaters verlangt der Sohn von Gudrun Müller die Rückzahlung des Geldvermögens, die Aufhebung und Löschung des Nießbrauchs sowie die Räumung und Herausgabe des mit dem Nießbrauch belasteten Hausgrundstücks. Der Sohn behauptet, die Vermögensübertragungen an die zweiten Ehefrau seien erfolgt, um ihn zu benachteiligen.
Mi
28
Okt
2015
Das Fallbeispiel: Die Eheleute Groß streiten über nachehelichen Unterhalt. Herr Groß ist der Meinung, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt, weil Frau Groß bereits seit drei Jahren eine eheähnliche Beziehung mit Herrn Pütz unterhalte. Dies bestreitet sie. Sie behauptet, es sei nur eine lockere Beziehung, eine gemeinsame Wohnung gebe es nicht und eine feste Partnerschaft lehne sie ab. Herr Pütz, als Zeuge geladen, bestätigt das. Herr Groß wird daher zur Zahlung des vollen Unterhalts verurteilt. Fakt ist, dass sich Frau Groß und Herr Pütz täglich sehen, zusammen in den Urlaub fahren und auf Familienfeiern gemeinsam auftreten. Herr Pütz unterstützt Frau Groß sogar finanziell. Eine gemeinsame Wohnung beziehen sie nicht, damit Frau Müller ihren Anspruch nicht verliert.
Mi
01
Okt
2014
Der Fall: Die Eheleute Müller streiten über nachehelichen Unterhalt. Herr Müller ist der Meinung, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt, weil Frau Müller bereits seit drei Jahren eine eheähnliche Beziehung mit Herrn Meyer unterhalte. Dies bestreitet sie. Sie behauptet, es sei nur eine lockere Beziehung, eine gemeinsame Wohnung gebe es nicht und eine feste Partnerschaft lehne sie ab. Herr Meyer, als Zeuge geladen, bestätigt das. Herr Müller wird daher zur Zahlung des vollen Unterhalts verurteilt. Fakt ist, dass sich Frau Müller und Herr Meyer täglich sehen, zusammen in Urlaub fahren und auf Familienfeiern gemeinsam auftreten. Herr Meyer unterstützt Frau Müller sogar finanziell. Eine gemeinsame Wohnung beziehen sie nicht, damit Frau Müller ihren Anspruch nicht verliert.
Mi
18
Dez
2013
Das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt unter anderem steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden. Bei Zuwendungen unter Ehegatten sind unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unter den allgemeinen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 ErbStG) ebenfalls steuerpflichtig. Hat beispielsweise ein Ehegatte innerhalb der letzten zehn Jahre von dem anderen Ehegatten eine Schenkung oder eine Erbschaft erhalten, so werden die positiven Werte zusammengerechnet. Sind aber nach der ersten Schenkung zehn Jahre vergangen, können die Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden — zum Beispiel bei Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Das Erbschaftsteuerrecht teilt die Steuerschuldner in drei unterschiedliche Steuerklassen ein. In den Steuerklassen selbst sind je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser wiederum unterschiedliche Freibeträge zu beachten.
Mi
23
Okt
2013
Paragraph 563 BGB regelt das Eintrittsrecht bei Tod des Alleinmieters; § 563 a BGB regelt die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem überlebenden Mitmieter. War der Verstorbene Alleinmieter, treten Ehegatte, Lebenspartner und Kinder kraft Gesetzes automatisch in das Mietverhältnis ein, haben aber die Möglichkeit, zu erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Der Erbe wird zunächst nicht Mieter, wenn eine der vorgenannten Personen vorhanden ist.
Mi
17
Jul
2013
Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte. Verwandte sind grundsätzlich die Blutsverwandten des Erblassers. Dabei unterscheidet man Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Vater, Sohn, Enkel) und Verwandte in der Seitenlinie (zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten). Der Begriff „Verwandtschaft“ im Rechtssinne deckt sich jedoch nicht immer mit der Blutsverwandtschaft (zum Beispiel Adoption eines minderjährigen Kindes).
Mi
23
Jan
2013
Das deutsche Familienrecht kennt drei Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei gesetzlicher Erbfolge – wenn weder Testament noch Erbvertrag existieren ist die Größe des Ehegattenerbteiles davon abhängig, ob und welche Verwandten neben ihm vorhanden sind. Auch kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Grundsätzlich erbt der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung gemäߧ1931I BGB ein Vier- tel. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.