Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf Auskunft - Ein Nachlassverzeichnis hilft!
Sind Kinder, der Ehegatte oder die Eltern des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie den Pflichtteil verlangen. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht zugleich Erbe ist, hat einen Aus-kunftsanspruch in Bezug auf den Nachlass. Er kann ein privates und ein amtliches Verzeichnis fordern. Der Auskunftsanspruch verjährt grundsätzlich wie der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren.
Beim Finanzamt nachhören
Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Es genügt nicht, die Erklärungen der Erben zum Nachlassbestand zu beurkunden. Vielmehr muss der Notar den Nachlassbestand selbst ermitteln. Zwar muss er keinen Detektiv beauftragen, aber erhebliche Ermittlungsleistungen erbringen. Dafür sollte er sich eine Vollmacht mit Befreiung vom Steuergeheimnis erteilen lassen, um das Finanzamt zu befragen. Dort liegen oft wichtige Informationen vor, die den Erben nicht bekannt sind.
Der Gesetzgeber ist gefragt
Der Erbe ist grundsätzlich zur Anwesenheit bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei anwesend sein oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Umstritten ist, ob eine Pflicht zur Vorlage von Belegen oder zur Rechnungslegung besteht. Die einen verlangen eine Konkretisierung der notariellen Pflichten im Rahmen der bestehenden Rechtslage. Die anderen fordern ein Verzeichnis von den Amtsgerichten oder Gerichtsvollziehern. Wiederum andere wollen lediglich die Beteiligung eines Notars durch Zuziehung wie bei der Erstellung eines Nachlassinventars nach § 2002 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Gesetzgebung wird reagieren müssen. Denn die Blockadehaltung der Erben zwingt die Pflichtteilsberechtigten aktuell häufig dazu, das Gericht einzuschalten, etwa durch Erhebung einer Stufenklage.