Der Ausgangsfall: In Leverkusen verstarb Frau Müller. Gesetzliche Erben werden je Hälfte ihr zweiter Ehemann und ihr Sohn aus erster Ehe, der in Köln lebt. Es kommt zum Streit bei der Verteilung der Möbel, des Schmucks und anderer persönlicher Gegenstände. Der Sohn erfährt von einem Fachanwalt Folgendes:
Gemäß § 1932 BGB kann ein Ehegatte als ge- setzlicher Erbe neben seinem Erbteil auch die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke beanspruchen. Neben Abkömmlingen besteht dieser Anspruch allerdings nur, soweit der überlebende Ehegatte die vorgenannten Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der überlebende Ehegatte soll sein Leben in der bisherigen Umgebung und in der gewohnten Art und Weise fortführen können. Dieser Zweck wird durch die §§ 563 ff. BGB, die ein Nachfolgerecht in ein Mietverhältnis über die Ehewohnung unabhängig vom Erbrecht gewähren, ergänzt.
Zum Voraus gehören u. a. Haushaltsgegenstände; dies sind z.B. Möbel, Teppiche, Geschirr, Haushaltsund Fernsehgeräte, Bücher, CDs, DVDs, Bilder und auch der gemeinschaftlich (nicht beruflich) genutzte Familien-Pkw. Haushaltsgegenstände sind nicht nur Sachen, sondern auch Rechte, die dem Erblasser gehört und dem gemeinsamen Haushalt gedient haben, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Wert oder ihren tatsächlichen Gebrauch. Dazu gehören z.B. alle Rechte aus noch nicht abgewickelten Ratenzahlungskäufen für Haushaltsgegenstände. Nicht dazu gehören Dinge, die dem persönlichen Gebrauch der Erblasser dienten (Bekleidung, Schmuck etc.).
Der überlebende Ehegatte wird aber nicht automatisch mit dem Tod des anderen Ehegatten Eigentümer der besagten Gegenstände. Vielmehr müssen alle Erben zusammen, zu denen auch der überlebende Ehegatte gehört, die Gegenstände auf ihn übertragen. Dies kann formlos geschehen. Bei dem Voraus handelt es sich um ein sogenanntes „gesetzliches“ Vermächtnis.
Nur wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wird, steht ihm der Anspruch auf die besagten Gegenstände zu. Ist er z. B. testamentarisch zum Erben eingesetzt, hat er nicht kraft Gesetzes den Anspruch auf den Voraus.